Schiedsverfahren und Prozessführung

Prozesse zu führen, gehört zur regelmäßigen Tätigkeit vieler Rechtsanwälte. Anders als die Mehrzahl meiner Kollegen bin ich dabei aufgrund eigener richterlicher Tätigkeit aber auch mit der richterlichen Denk- und Arbeitsweise eingehend vertraut, kenne also den richterlichen „Empfängerhorizont“ meines Prozessvortrages aus eigener Anschauung und kann diesen unmittelbar im Rahmen der Prozessführung berücksichtigen.

 

 

 

Schiedsverfahren sind eine Spezialmaterie, die eingehende Kenntnisse der zugrundeliegenden besonderen Verfahrensregeln und Usancen verlangt.

 

Die Regeln der deutschen Zivilprozessordnung finden auch auf Schiedsverfahren in Deutschland (und unter ausschließlicher Beteiligung von deutschen Parteien) i.d.R. keine unmittelbare Anwendung, sondern die Parteien bestimmen die Regeln des Verfahrens selbst, u.U. unter Zugrundelegung der Schiedsordnung einer anerkannten Einrichtung des Schiedswesens wie insbesondere der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) oder der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce oder ICC). Selbst in diesem Fall verbleiben aber zahlreiche Verfahrensfragen, die individuell geregelt werden müssen, da solche Schiedsordnungen nur die ganz wesentlichen Grundsatzangelegenheiten regeln – und auch diese nicht immer abschließend.

 

Insbesondere im internationalen Rechtsverkehr treffen in einem Schiedsverfahren zudem Beteiligte aus verschiedenen Rechtsordnungen aufeinander, die über die Verfahrensgestaltung z.T. sehr unterschiedliche Vorstellungen haben. Dies beginnt mit der Verfahrenssprache, dem Kreis der Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensablauf; und es reicht bis hin zur Gestaltung von Beweis- und anderen Verhandlungsterminen, Form und Inhalt der einzureichenden Schriftsätze und des weiteren Prozessvortrags, Verteilung der Prozesskosten, etc. Sogar Schiedsverfahren mit ausschließlich deutschen Parteien weisen dabei regelmäßig auch Verfahrenselemente auf, die fremden Rechtsordnungen entstammen und dem deutschen Zivilprozess vollkommen fremd sind, wie insbesondere die „Discovery“, d.h. den im anglo-amerikanischen Rechtskreis üblichen Austausch von Beweismitteln der Parteien noch vor Einreichung der wesentlichen Schriftsätze in der Sache selbst.

 

Auf diesem spannenden Terrain bin ich seit geraumer Zeit zuhause. Ich bin Mitglied der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und verfüge nach zehnjähriger Befassung mit großen, der Schiedsordnung der Internationalen Handelskammer (ICC) unterworfenen Schiedsverfahren über umfassende Erfahrung auch im Umgang mit komplexen internationalen Schiedsverfahren. Aufgrund meiner mehrjährigen anwaltlichen Tätigkeit in den USA bin ich desweiteren insbesondere auch mit der Verfahrensführung nach den Grundsätzen des anglo-amerikanischen common law und mit den Verfahrenselementen vertraut, die aus diesem Rechtskreis Eingang in die Schiedsverfahrenspraxis gefunden haben.

 

Eine meiner besonderen Domänen ist die Führung von Schiedsverfahren mit  insolvenzrechtlichem Bezug, bei denen zu der Spezialmaterie des Schiedsverfahrens das Insolvenzrecht als weitere Spezialmaterie hinzutritt, so dass die erfolgreiche Gestaltung eines solchen Verfahrens einer gleichermaßen detaillierten Kenntnis beider Rechtsgebiete bedarf.

 

Eine Auswahl meiner aktuellen / jüngeren schiedsrechtlichen Mandate finden Sie hier.

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© Rechtsanwältin Ulrike Böhm
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